Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§1 Geltung der Vertragsbedingungen

  1. In allen Vertragsbeziehungen über Werk-, Sach- und Dienstleistungen, in denen embe:ge: medienberatungs- gesellschaft UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend EMBEGE MEDIENBERATUNG genannt – für andere Unternehmen, Gewerbetreibende, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Vertragspartner“ und gemeinsam „Parteien“ genannt) Leistungen erbringt, gelten, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste von EMBEGE MEDIENBERATUNG
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG erbringt Fullservice-Dienstleistungen im Medienbereich Unternehmenskommunikation.
  1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien werden gestaltet durch

3.1 einzelvertragliche Vereinbarungen,

3.2 die nach 3.1 genannten Anlagen und Unterlagen,

3.3 diesen Vertragstext.

Bei Widersprüchen oder Regelungslücken gilt vorstehende Rangfolge. Nach Abschluss des Vertrags erstellte Unterlagen und Anlagen werden mit nachträglicher Gegenzeichnung sämtlicher Vertragsparteien Bestandteil dieses Vertrages.

  1. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn EMBEGE MEDIENBERATUNG einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch EMBEGE MEDIENBERATUNG schriftlich zugestimmt.
  1. Die vorliegenden Bedingungen gelten als ausgehandelt,

wenn EMBEGE MEDIENBERATUNG dem Vertragspartner im Angebotswege eine oder mehrere Leistungsalternativen angeboten hat, zwischen denen der Auftragnehmer wählen konnte.

§2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss

  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG dem Vertragspartner vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Konzepte, Exposés, Treatments, Analysen, Skripte, Vorschläge) sind körperliches und geistiges Eigentum von EMBEGE MEDIENBERATUNG; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten und dürfen nicht vervielfältigt, genutzt oder verwertet werden.
  1. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG kann Angebote von Vertragspartnern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von embege medienberatung sind freibleibend, soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von EMBEGE MEDIENBERATUNG für den Vertragsinhalt maßgeblich.
  1. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von EMBEGE MEDIENBERATUNG begründen als in den Geschäftsbedingungen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch EMBEGE MEDIENBERATUNG. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von EMBEGE MEDIENBERATUNG.

§3 Vertragsbindung

  1. Die Zusammenarbeit der Parteien beruht in hohem Maße auf Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Daher müssen Fristsetzungen (außer in Eilfällen oder zeitnahen Produktionen) zumindest zehn Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.
  1. Voraussetzung für eine Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadenersatz oder Minderung statt Leistung) ist stets ein Schlichtungsgespräch zwischen den Geschäftsführungen der Parteien. Außerdem erfolgt die Androhung der Beendigung des weiteren Leistungsaustausches unter angemessener Fristsetzung und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.
  1. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang müssen schriftlich erfolgen.
  1. Über die schon erbrachten Leistungen wird gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere nach § 4 Abs. 8 (Leistungserbringung), § 8 (Vergütung, Zahlung und Vorbehalt) abgerechnet. Für etwaige Schadenersatzansprüche gilt § 13 (Haftung).

 §4 Leistungserbringung

  1. Der Vertragspartner gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. EMBEGE MEDIENBERATUNG kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten und nach Absprache mit dem Vertragspartner die Projektleitung übernehmen. Im Zweifel liegt die Projektleitung bei dem Vertragspartner.
  1. Schriftliche Konzepte sind kostenpflichtig, soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung dazu treffen.
  1. Auch soweit die Leistungen vom Vertragspartner erbracht werden, ist allein EMBEGE MEDIENBERATUNG ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Vertragspartners eingegliedert. Der Vertragspartner kann nur dem Projektkoordinator von EMBEGE MEDIENBERATUNG weitere Vorgaben machen und nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
  1. Der Vertragspartner trägt das Risiko dafür, dass die in Auftrag gegebene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er hat insoweit auch eine Dokumentationspflicht über seine Leistungsbeschreibung, die als Anlage gemäß § 1 Abs. 3, Ziffer 3.3 (Geltung der Vertragsbedingungen) Vertragsbestandteil wird.
  1. Bei Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von EMBEGE MEDIENBERATUNG oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Verändert er nach Vertragsschluss die Anforderungen an den Leistungsgegenstand, trägt er das Mehrkostenrisiko, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  1. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann EMBEGE MEDIENBERATUNG Gesprächsnotizen fertigen und die Unterzeichnung von Protokollen fordern. Der Vertragspartner wird die Notizen unverzüglich prüfen und EMBEGE MEDIENBERATUNG über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen; sie steht für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden (§ 13 Haftung) ein.
  1. Können Leistungen aus Gründen, die EMBEGE MEDIENBERATUNG nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten und Leistungen dennoch in Rechnung gestellt.

§5 Mitwirkung des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner sorgt für die technische Umgebung entsprechend den Vorgaben von EMBEGE MEDIENBERATUNG. Er beachtet insbesondere die Vorgaben im Angebot.
  1. Der Vertragspartner wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, technische Umgebungen, Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt EMBEGE MEDIENBERATUNG unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard- und Software sowie gegebenenfalls zu technischen Einrichtungen. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet Produktion, Software und technisches Equipment unverzüglich.
  1. Der Vertragspartner benennt schriftlich einen Ansprechpartner, eine Adresse, eine Mobilnummer und eine E-Mail-Adresse für EMBEGE MEDIENBERATUNG, damit die Erreichbarkeit des Ansprechpartners gewährleistet ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Vertragspartner die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei EMBEGE MEDIENBERATUNG. Die Mitarbeiter des Vertragspartners, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen und entsprechend der Auftragsgestaltung zu informieren.
  1. Der Vertragspartner ist für die Sicherung seines technischen Equipments und seiner Daten nach dem neuesten Stand der Technik selbst verantwortlich. Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis können die Mitarbeiter von EMBEGE MEDIENBERATUNG davon ausgehen, dass das technische Equipment und alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
  1. Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrung für den Fall, dass das technische Equipment, Hard- und Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch eine regelmäßige Überprüfung des technischen Equipments, Datensicherung, Störungsdiagnose und eine regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung durch Dritte sicherzustellen.
  1. Der Vertragspartner trägt Nachteile und Mehrkosten bei Verletzung seiner Pflichten.

 §6 Leistungszeit

  1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von EMBEGE MEDIENBERATUNG ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Pflicht von EMBEGE MEDIENBERATUNG zur Realisierung beginnt erst mit Angebotsannahme bzw. Annahme oder Abnahme des vertragsgegenständlichen Leistungskonzepts durch den Vertragspartner.
  1. Wenn EMBEGE MEDIENBERATUNG auf eine Mitwirkung oder Information des Vertragspartners wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung gehindert ist, gelten Fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert EMBEGE MEDIENBERATUNG wird dem Vertragspartner die Behinderung ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.
  1. Für Mahnungen und Fristsetzungen gilt insbesondere § 3 (Vertragsbindung).

 §7 Stornierung

Tritt der Vertragspartner, gleich aus welchem Grund, vom Vertrag zurück, kann EMBEGE MEDIENBERATUNG ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern (AW = Auftragswert):

  • ab 30 Tage vor Produktionsbeginn 30 % des AW
  • ab 14 Tage vor Produktionsbeginn 40 % des AW
  • ab 7 Tage vor Produktionsbeginn 60 % des AW
  • ab 24 Stunden vor Produktionsbeginn 80 % des AW.

 §8 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt

  1. Die Vergütung richtet sich ohne andere schriftliche Vereinbarungen nach den jeweils gültigen EMBEGE MEDIENBERATUNG Preislisten.
  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, außer der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit. EMBEGE MEDIENBERATUNG ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen sind spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung/Empfang der Leistung zu erbringen.
  1. Wird innerhalb dieser Frist nicht geleistet, sind mit Eintritt des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Nimmt EMBEGE MEDIENBERATUNG wegen des Verzugs Kredite in Anspruch, kann von dem Vertragspartner der höhere Zinssatz verlangt werden.
  1. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt. Reklamationen führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.
  1. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach Vorlage der bei EMBEGE MEDIENBERATUNG üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Vertragspartner kann den dort getroffenen Festlegungen nur schriftlich entsprechend Abs. 4 widersprechen.
  1. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von EMBEGE MEDIENBERATUNG entsprechend der EMBEGE MEDIENBERATUNG Preisliste berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Vertragspartners bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Vertragspartners.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern, wenn zum Vertragspartner noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe vorliegen, an der pünktlichen Zahlung durch den Vertragspartner zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar – ein wichtiger Grund in § 14 Nr. 4 (Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis) gilt entsprechend – so kann EMBEGE MEDIENBERATUNG die eingeräumten Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
  1. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Er kann seine Forderungen gegenüber EMBEGE MEDIENBERATUNG, unbeschadet der Regelung des § 354a HGB, nicht an Dritte abtreten.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG behält sich das Eigentum, § 12 (Eigentumsvorbehalt) und die Einräumung oder Übertragung
    von Rechten an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderung aus dem Vertrag vor. Der Vertragspartner hat EMBEGE MEDIENBERATUNG bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte EMBEGE MEDIENBERATUNG zu unterrichten.
  1. Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist EMBEGE MEDIENBERATUNG unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere den Vertragspartner betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG ist berechtigt, die Beiträge für die Künstler-Sozialkasse sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service Fee in Rechnung zu stellen.

 §9 Change-Request-Verfahren (Zusatzangebot)

  1. Während der Laufzeit eines Einzelvertrags können beide Parteien jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.
  1. Im Falle eines Änderungsvorschlags durch den Vertragspartner wird EMBEGE MEDIENBERATUNG innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der Vergütung (Zusatzangebot). Der Vertragspartner hat EMBEGE MEDIENBERATUNG sodann schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch Annahme des Zusatzangebots aufrecht erhalten will oder ob er den Vertrag zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen fortführt.
  1. Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann EMBEGE MEDIENBERATUNG den durch die Prüfung bedingten Aufwand entsprechend § 8 (Vergütung, Zahlung, Vorbehalt) separat in Rechnung stellen.
  1. Im Falle eines Änderungsvorschlags EMBEGE MEDIENBERATUNG wird der Vertragspartner schnellstmöglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
  1. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Vertragspartner kann stattdessen nach § 3 Abs. 4 (Vertragsbindung) verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder endgültig abgebrochen werden. Er ist sodann verpflichtet, EMBEGE MEDIENBERATUNG wirtschaftlich entsprechend einer Durchführung des Vertrags schadlos zu halten.

§10 Gewährleistung und Abnahme bei Werkleistungen

  1. Gewährleistung

Die Produktbeschreibung des Werks in der Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich als Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von EMBEGE MEDIENBERATUNG stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Werks dar. Es sei denn, EMBEGE MEDIENBERATUNG und der Vertragspartner haben diese Beschaffenheitsangaben als vertragsgemäß vereinbart. Die Fehlerfreiheit und eine Funktionalität von 98 % kann bei Software gewährleistet werden.

1.1 EMBEGE MEDIENBERATUNG leistet für Mängel eines Werks zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

1.2 Sofern EMBEGE MEDIENBERATUNG die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie EMBEGE MEDIENBERATUNG nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 13 (Haftung) statt der Leistung verlangen.

1.3 Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.

1.4 Mängel der gelieferten Leistung sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung – schriftlich zu rügen. Eine schriftliche Rüge muss auch den bezeichneten Fehler enthalten.

1.5 Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

1.6 Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung des Werks.

1.7 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Anleitung oder Beschreibung, ist EMBEGE MEDIENBERATUNG lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung oder Beschreibung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung oder Beschreibung der ordnungsgemäßen Montage oder Nutzung des Werks entgegensteht.

1.8 Stellt sich heraus, dass das von dem Vertragspartner zur Nachbesserung eingesandte Werk mangelfrei ist, kann EMBEGE MEDIENBERATUNG dem Vertragspartner die Aufwendungen in Rechnung stellen, die sie zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit des Werks gehabt hat.

  1. Abnahme

Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären.

2.1 Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Produktion in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

2.2 Hat eine Werkleistung mehrere, vom Vertragspartner voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.

2.3 Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann EMBEGE MEDIENBERATUNG Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenwirken.

2.4 Enthält der Vertrag die Erstellung eines Marketingkonzeptes, Produktionskonzepts oder eines sonstigen Konzepts, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung der Leistung, so kann EMBEGE MEDIENBERATUNG für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

2.5 Der Vertragspartner hat innerhalb einer von EMBEGE MEDIENBERATUNG gesetzten Frist oder spätestens nach fünf Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Wenn er sich nicht in dieser Frist erklärt und die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei Live-Produktionen muss die Abnahme unverzüglich erklärt werden. Festgestellte Mängel müssen sofort gemeldet werden.

2.6 EMBEGE MEDIENBERATUNG beseitigt die laut Absatz 1 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Vertragspartner das Leistungsergebnis spätestens binnen fünf Werktagen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

§11 Sach- und Rechtsmängel beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen

  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale entsprechend der Leistungsbeschreibung hat. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte sonstige gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferung und Leistung dieser Art üblich ist und die der Vertragspartner bei Lieferung und Leistung dieser Art erwarten kann.
  1. Der Vertragspartner wird EMBEGE MEDIENBERATUNG auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Fehlers und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Nur der Ansprechpartner gemäß § 5 Abs. 3 (Mitwirkung des Vertragspartners) ist zum Rügen befugt.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 5 (Mitwirkung des Vertragspartners), gelten entsprechend. Die Dringlichkeit der Fehlerbeseitigung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung und der Art der Produktion. Das Nachbesserungsrecht besteht auch bei Dienstverträgen.
  1. Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Vertragspartner unter den Voraussetzungen des Gesetzes und nach § 3 Abs. 4 (Vertragsbindung) die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen, § 14 Abs. 4 (Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis) gilt entsprechend. Für Schadens und Aufwendungsersatz gilt § 13 (Haftung). Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Die Ansprüche aus den Rechtsbehelfen verjähren in einem Jahr nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Abs. 2 BGB.
  1. Der Vertragspartner hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Vertragspartners oder durch die technische Umgebung oder Systemumgebung verursacht sind. Leistungen, die EMBEGE MEDIENBERATUNG erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß § 8 (Vergütung, Zahlung, Vorbehalt) in Rechnung gestellt.

§12 Eigentumsvorbehalt

  1. Sollte EMBEGE MEDIENBERATUNG Leistungen erbringen, bleiben diese im Eigentum von EMBEGE MEDIENBERATUNG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von EMBEGE MEDIENBERATUNG in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  1. Der Vertragspartner ist zu weiteren Veräußerungen der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, indem er EMBEGE MEDIENBERATUNG gegenwärtig alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindungen mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an EMBEGE MEDIENBERATUNG ab. EMBEGE MEDIENBERATUNG nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. EMBEGE MEDIENBERATUNG hat die Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet sich EMBEGE MEDIENBERATUNG, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  1. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner – nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit nicht EMBEGE MEDIENBERATUNG gehörender Ware veräußert, so tritt der Vertragspartner gegenwärtig die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. EMBEGE MEDIENBERATUNG nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen gilt Abs. 2 entsprechend.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG kann verlangen, dass der Vertragspartner ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  1. Der Vertragspartner hat EMBEGE MEDIENBERATUNG Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.
  1. Der Vertragspartner hat EMBEGE MEDIENBERATUNG von Beschädigungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.
  1. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Vertragspartners ist EMBEGE MEDIENBERATUNG berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an EMBEGE MEDIENBERATUNG abzutreten. Der Auftragnehmer gestattet dem Vertragspartner unwiderruflich das Betreten der Räume des Vertragspartners, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um den Auftragnehmer die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
  1. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis von EMBEGE MEDIENBERATUNG, abzüglich 10 %, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.
  1. Dem Vertragspartner ist ohne schriftliche Einwilligung von EMBEGE MEDIENBERATUNG nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

§13 Haftung

  1. Die Haftung in allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung von EMBEGE MEDIENBERATUNG für Vorsatz, bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens des Vertragspartners, bei Arglist oder aus Produkthaftung, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist der Höhe nach unbegrenzt.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG haftet bei grober Fahrlässigkeit und/oder für das Fehlen einer Beschaffenheit für die EMBEGE MEDIENBERATUNG eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden sollte.
  1. In anderen Fällen haftet EMBEGE MEDIENBERATUNG nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrages.
  1. Bei Datenverlusten des Vertragspartners haftet EMBEGE MEDIENBERATUNG entsprechend Abs. 1 bis 3 nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.
  1. Darüber hinaus erfolgt eine Haftung nur soweit EMBEGE MEDIENBERATUNG gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG haftet nicht für Folgeschäden.
  1. Der Einwand des Mitverschuldens des Vertragspartners bleibt offen.
  1. Für alle Ansprüche gegen EMBEGE MEDIENBERATUNG auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen des Absatzes 1 – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln in § 11 Abs. 4 (Sach- und Rechtsmängel) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
  1. Fälle höherer Gewalt, die EMBEGE MEDIENBERATUNG, deren Zulieferer oder deren sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden EMBEGE MEDIENBERATUNG bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich sind und von EMBEGE MEDIENBERATUNG nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender Vertragspartner bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§14 Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis (Langzeitverträge)

  1. Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer eintägigen Frist, zum Ende des Tages, wenn das Vertragsverhältnis nach Tagen, einer einwöchigen Frist, zum Ende der Arbeitswoche, wenn das Vertragsverhältnis nach Wochen oder mit einer Monatsfrist zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, wenn das Vertragsverhältnis nach Monaten bemessen ist.

  1. Ordentliche Kündigung

EMBEGE MEDIENBERATUNG kann bei einer ordentlichen Kündigung die vereinbarte Vergütung verlangen. Es gilt § 649 BGB bei einer ordentlichen Kündigung durch den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner nachweispflichtig ist, dass die betreffenden Mitarbeiter, die vertragsgegenständliche Technik oder das Equipment anderweitig eingesetzt werden konnten.

  1. Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

Bei einem Dauerschuldverhältnis tritt der Vertrag mit Annahme des Angebots in Kraft und wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien sind berechtigt, unbefristete Verträge mit einer sechsmonatigen Frist zum 31. Dezember eines Jahres ordentlich zu kündigen.

  1. Außerordentliche Kündigung

EMBEGE MEDIENBERATUNG hat das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund auch zu einem früheren Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

4.1 die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht von dem Vertragspartner zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird.

4.2 der Vertragspartner ein Rating bei S & P (Standard and Poor’s), A.M. Best oder Moody’s hat und sein Rating unter den Bereich secure fällt.

4.3 der Vertragspartner in Zahlungsschwierigkeiten im Sinne der §§ 17 – 19 der Insolvenzordnung gerät (oder: die Aufsichtsbehörde über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzieht).

4.4 der Vertragspartner sein eingezahltes Kapital (d.h. sein Eigenkapital) um mindestens die Hälfte verliert.

4.5 der Vertragspartner fusioniert oder seine Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse sich zu einem Anteil von mindestens 25 % ändern. Ausgenommen hiervon sind sämtliche Fusionen oder Änderungen der Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse, sofern diese mit Unternehmen vorgenommen werden, die gemäß § 15 AktG mit dem Vertragspartner verbunden sind.

4.6 das Land, in dem der Vertragspartner seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit irgendeinem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird.

  1. Form der Kündigung

Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Kündigung per E-Mail, Fernschreiben, Telegramm oder Telefax werden nur anerkannt, sofern eine schriftliche Rückbestätigung durch die Geschäftsführung von EMBEGE MEDIENBERATUNG erfolgt ist.

  1. Für jeden Fall der außerordentlichen Kündigung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

6.1 Die anerkannten, offenstehenden Salden sind sofort auszugleichen.

6.2 Können offenstehende Salden nicht beglichen werden, sind auf Verlangen der anderen Partei Sicherheiten zu stellen in Form von Bürgschaften, Kreditsicherheiten, Pfandrechte, Grundschulden, eines Letters of Credit einer Großbank oder eines entsprechenden Sachmittelausgleichs.

§15 Arbeitskräfte von EMBEGE MEDIENBERATUNG

  1. Bereitstellung durch EMBEGE MEDIENBERATUNG

Die Arbeitskräfte von EMBEGE MEDIENBERATUNG dürfen ohne Genehmigung durch EMBEGE MEDIENBERATUNG vom Vertragspartner Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.

  1. Ersatzbeschaffung

EMBEGE MEDIENBERATUNG erklärt sich bereit, soweit die eigenen Arbeitskräfte nicht ausreichen, dem Vertragspartner die gewünschten Arbeitskräfte zu beschaffen. Alle durch fremde Arbeitskräfte entstehenden Mehrkosten wie Reisekosten, höhere Löhne und dergleichen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Eine Gewähr dafür, dass es in jedem Falle möglich sein wird, dem Vertragspartner die angeforderten Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen oder zu besorgen, übernimmt EMBEGE MEDIENBERATUNG nicht.

  1. Rücknahme

Soweit EMBEGE MEDIENBERATUNG über die für einen längeren, unbestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte verfügen will, hat EMBEGE MEDIENBERATUNG dies zwei Tage vorher anzukündigen. Der Vertragspartner kann die ihm für einen längeren Zeitraum als drei Tage zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ebenfalls nur mit einer Ankündigung von zwei Tagen an EMBEGE MEDIENBERATUNG zurückgeben, es sei denn, dass EMBEGE MEDIENBERATUNG einer vorzeitigen Rücknahme zustimmt.

  1. Dienstverschaffungsvertrag

Durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften entsteht zwischen dem Vertragspartner und EMBEGE MEDIENBERATUNG ein Dienstverschaffungsvertrag dergestalt, dass die Weisungsbefugnis von EMBEGE MEDIENBERATUNG gegenüber den Arbeitskräften an den Vertragspartner durch Delegation des Direktionsrechts übertragen wird. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich geregelten Arbeitszeit sowie weitere zum Schutz des Arbeitnehmers bestehende Rechtsvorschriften insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes obliegt ebenfalls dem Vertragspartner. Arbeitsausfälle, die durch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bedingt sind, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

  1. Anordnung von Mehrarbeit

Mehrarbeit kann vom Vertragspartner nur nach Genehmigung durch die Geschäftsführung von EMBEGE MEDIENBERATUNG angeordnet werden. Anforderungen von Mehrarbeit im Anschluss an die übliche Arbeitszeit sind spätestens bis 10.00 Uhr des betreffenden Tages, Anforderungen für Arbeiten an Tagen, die laut Gesetz bzw. Tarifvertrag nicht als Arbeitstage gelten, spätestens 48 Stunden vor Bedarf schriftlich bei der zu stellen. Der Vertragspartner und seine Beauftragten sind während der Vertragsdauer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz bei der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte einzuhalten.

  1. Behördliche Genehmigungen

EMBEGE MEDIENBERATUNG holt die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeiten ein, soweit diese im Gebiet der Stadt Hannover geleistet werden sollen. Die Gebühren werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Für entsprechende Arbeiten außerhalb Hannovers müssen die Genehmigungen vom Vertragspartner bei der jeweils für den geplanten Einsatz zuständigen Behörde eingeholt werden.

  1. Entlohnung

Aus Gründen der betrieblichen Ordnung und um eine gleichmäßige Behandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist es dem Vertragspartner untersagt, selbst oder durch dritte Personen den Arbeitnehmern von EMBEGE MEDIENBERATUNG unmittelbar oder mittelbar Entlohnung oder Vergünstigungen in irgendwelcher Form zu gewähren. Desgleichen ist es dem Vertragspartner untersagt, mit den Arbeitnehmern von EMBEGE MEDIENBERATUNG über Arbeitsbedingungen zu verhandeln oder sie abzuwerben.

  1. Reisekosten, Nebenkosten, Ausland

Reisekosten, Nebenkosten, besondere Entgelte wie Schicht-, Nacht-, Erschwernis-, Schmutz- und Höhenzulagen sowie Pausen-, Zehrgelder, Dienstgang-Entschädigungen und dergleichen dürfen nicht vom Vertragspartner unmittelbar an die Arbeitnehmer von EMBEGE MEDIENBERATUNG gezahlt werden, sondern werden aufgrund des durch den Vertragspartner oder seinen Beauftragten erteilten Bestätigungsvermerks auf dem Tagesbericht direkt EMBEGE MEDIENBERATUNG ausgezahlt und mit 15 % Service Fee an den Vertragspartner weiterberechnet.

  1. Pausenregelung

Der Belegschaft ist während der Arbeitszeit Gelegenheit zur Einnahme eines Frühstücks und Mittagessens zu geben. Die viertelstündige Frühstückspause und die halbstündige Mittagspause gelten nicht als Arbeitszeit.

  1. Heimfahrt

Wenn nach Schluss der Arbeitszeit eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich ist, hat der Vertragspartner für eine Fahrgelegenheit oder Unterbringung zu sorgen.

§16 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von EMBEGE MEDIENBERATUNG zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von EMBEGE MEDIENBERATUNG gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.
  1. Der Vertragspartner darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, schriftlich über die Rechte von EMBEGE MEDIENBERATUNG an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
  1. Der Vertragspartner verwahrt die Vertragsgegenstände –insbesondere ihm eventuell überlassene Konzepte, Exposés, Analysen, Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
  1. EMBEGE MEDIENBERATUNG beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit EMBEGE MEDIENBERATUNG Zugang zur Technik, Hard- und Software des Vertragspartners erhält (z.B. bei Produktionen), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch EMBEGE MEDIENBERATUNG. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von EMBEGE MEDIENBERATUNG. Mit diesen personenbezogenen Daten wird EMBEGE MEDIENBERATUNG nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.

§17 Nennungsverpflichtung

Bei Produktionen, die unter maßgeblicher redaktioneller Beteiligung von EMBEGE MEDIENBERATUNG hergestellt werden, ist im Titelvorspann oder Nachspann, im Impressum oder an anderer geeigneter Stelle ein „Hergestellt von der embe:ge: medienberatungsgesellschaft“ anzugeben.

Gleichzeitig ist das Firmenzeichen von der EMBEGE MEDIENBERATUNG zu zeigen. Setzt EMBEGE MEDIENBERATUNG Ausschnitte dieser Produktionen als Arbeitsproben oder zwecks Eigenwerbung ein, wird im Gegenzug der Vertragspartner angegeben oder sein Firmenzeichen gezeigt.

§18 Geltendes Recht und Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag gibt die Abreden für den Vertragsgegenstand zwischen den Parteien vollständig wieder. Nebenabreden bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
  1. Erfüllungsort für die Leistung beider Parteien sowie ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hannover. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
  1. Dieser Vertrag unterliegt dem für Inlandsgeschäfte maßgeblichen deutschen Recht. Das Wiener UN Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen, soweit es sich dabei nicht um zwingende Bestimmungen nach deutschem Recht handelt.
  1. Wird der Kaufvertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Vertragspartner EMBEGE MEDIENBERATUNG nicht seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist EMBEGE MEDIENBERATUNG berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen für SEPA

Der Geschäftskunde ist damit einverstanden, dass die Frist der Verwendung der Vorabankündigung (sog. Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte Rechnungsbetrag von dem angegebenen Kundenkonto abgebucht wird, kürzer als drei Tage ist.

Hannover, den 01.04.2020

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als .pdf -Datei finden Sie hier.