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28 Jul 2020

BGH entscheidet über „Recht auf Vergessenwerden“

Update: Das Urteil des Bundesgerichtshof findet man hier.

Das Internet vergisst nie – jedenfalls nicht von alleine. Dank zweier Kläger muss sich nun das BGH damit auseinandersetzen, wie Google mit negativen Artikel umzugehen hat, die bei der Namenssuche auftauchen.

Es dauert lange, bis man ein Suchergebnis durch ein neues bei Google ersetzt hat. Und selbst dann findet man nach vielen Jahren auf einen der hintersten Seiten diese Information, wenn man nicht den eigentlichen Artikel gelöscht, oder das Suchergebnis stark verändert hat. Und dies kann peinlich werden, wenn man sich nicht mit dem digitalen Leben abfinden mag.

Deswegen steht in der neuen Datenschutzgrundverordnung seit 2018 ausdrücklich ein „Recht auf Vergessenwerden“. Wenn eine betroffene Person einen Artikel nicht im Suchergebnis sehen mag, hat diese das Recht, es unverzüglich löschen zu lassen.

Dieses „Recht auf Vergessen“ richtet sich nicht nur gegen konkrete Internetseiten, die diesen Artikel veröffentlicht haben, sondern diese können auch die Suchmaschinen betreffen, die diesen Artikel in Ihren Suchergebnissen listen.

Kläger wollen „Recht auf Vergessenwerden“ durchsetzen

Darauf berufen sich nun gemeinsam zwei Kläger vor dem Bundesgerichtshof. In einem Fall möchte ein Mann aus Hessen, der als Geschäftsführer für einen sozialen Träger arbeitet, dass Google bestimmte Zeitungsartikel nicht mehr anzeigt, wenn man dessen vollen Namen sucht.,

Er findet, dass nach neun Jahren einer Veröffentlichung in einer regionalen Zeitung, dieser Artikel nach so langer Zeit nicht mehr aufgelistet werden dürfen, zumal es um sehr persönliche Informationen und um seine Gesundheit geht. Im anderen Fall klagt ein Ehepaar, das über verschiedene Firmen über Anlagemodelle berät und diese anbietet.

Über dieses Paar wurde auf einer amerikanischen Webseite kritisch berichtet. Die Seite hatte sogar Fotos des Paares veröffentlicht. Auch diese Kläger wollen, dass Google die Artikel von dieser speziellen Webseite nicht mehr auflistet. Sie sagen, die amerikanische Seite sei unseriös, würde erst negativ über Unternehmen berichten und dann anbieten, gegen Geld die Berichte zu löschen.

Suchmaschinen erkennen keine Lügen

Der Bundesgerichtshof muss nun entscheiden, wann genau Suchmaschinen handeln müssen und die Artikel entlisten. Denn ein Recht auf Vergessen besteht nicht immer. Betroffene können das nur verlangen, wenn keine Rechte von anderen wichtiger sind, zum Beispiel das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Im Netz soll es einen freien Zugang zu Informationen geben – was nicht funktioniert, wenn alles auf Wunsch gelöscht wird. Der Bundesgerichtshof verkündet seine Entscheidungen heute um 11 Uhr. Dann werden die Bundesrichter das erste Mal erkennen lassen, wie sie in diesen Fragen die neue europäische Datenschutzgrundverordnung auslegen – oder sogar die Sache in Luxemburg dem obersten Gericht der EU, dem EuGH, vorlegen.